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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.05.2008 - 2 M 58/08   

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https://dejure.org/2008,18696
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.05.2008 - 2 M 58/08 (https://dejure.org/2008,18696)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.05.2008 - 2 M 58/08 (https://dejure.org/2008,18696)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. Mai 2008 - 2 M 58/08 (https://dejure.org/2008,18696)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Auslegungsgrundsätze für Verwaltungsakte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Methoden der Auslegung eines belastenden Verwaltungsakts bzw. einer Fristbestimmung in einer Ausreiseaufforderung

  • Judicialis

    BGB § 133; ; AufenthG § 50

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; AufenthG § 50
    Verwaltungsakt; Auslegung; Ausreiseaufforderung; Ausreisefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2000 - 2 L 38/99

    Förderung nach dem Flächenstilllegungsgesetz von 1991; Grundsätze für die

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.05.2008 - 2 M 58/08
    Eine der für Verwaltungsakte geltenden Auslegungsregeln besagt, dass wenn zwei Interpretationen möglich sind, dann die für den Betroffenen günstigere gilt, dabei geht es allerdings nicht um eine prozesstaktische Besserstellung, sodann darum, welches Verständnis der Regelung den Betroffenen in der Sache weniger belastet (vgl. Beschl. des Senats v. 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, m.w.N., NVwZ 2002 Seite 104).
  • BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05

    Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.05.2008 - 2 M 58/08
    Dabei wird insbesondere auf die zu § 133 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen (vgl.: BVerwG, Urt. v. 11.11.2005 - 10 B 65.05 -, m.w.N. zit. nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.1990 - 3 A 883/89

    Umdeutung; Genehmigung eines Bebauungsplans; Zustimmung der höheren

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.05.2008 - 2 M 58/08
    Ein weiteres Interpretationsprinzip besagt, dass wenn die eine (mögliche) Auslegung des Verwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit, die andere (ebenfalls mögliche) dagegen zur Rechtmäßigkeit führt, der zweiten der Vorrang einzuräumen ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 31.05.1990 - 3 A 883/89 -, NVwZ-RR 1991 395 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.1994 - 2 M 39/93
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.05.2008 - 2 M 58/08
    Ein (kurzer) Hinweis ist auch dann ausreichend, wenn die Gründe für die Vollzugsanordnung ohnehin bekannt oder offensichtlich sind (vgl. Beschl. des Senats v. 13.07.1993 - 2 M 39/93 -, m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2008 - 2 L 126/08

    Auslegung von Behördenerklärungen

    Zutreffend arbeitet die Klägerin allerdings heraus, dass Behördenerklärungen entsprechend § 133 BGB nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont auszulegen sind (vgl. Urt. des Senats vom 15.06.2005 - 2 L 169/03 -, m.w.N., zit. nach juris; Beschl. des Senats v. 22.05.2008 - 2 M 58/08 -, m.w.N., AuAS 2008, 211).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2011 - 2 M 180/11

    Sofortvollzugsanordnung nach VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 in anderen als den in

    Ausnahmsweise kann aber auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug genommen oder es dürfen diese Erwägungen wiederholt werden, wenn sich daraus die besondere Dringlichkeit und die insoweit von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung erkennen lässt (vgl. Beschl. des Senats vom 22.05.2008 - 2 M 58/08 -, Rn. 5 m.w.N., zit. nach juris).
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